Was ist Gegenstand des Elektromobilitätsgesetzes?
Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) ist im Jahr 2015 in Kraft getreten. Nach § 2 soll die Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge durch verschiedene Bevorrechtigungsmöglichkeiten unterstützt werden. Ziel ist es, klima- und umweltschädliche Auswirkungen motorisierter Fahrzeuge zu reduzieren.
Welche Möglichkeiten und Restriktionen ergeben sich?
§ 1 EmoG legt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf bestimmte Fahrzeugklassen fest. Im Sinne des Gesetzes sind ein elektrisch betriebenes Fahrzeug “ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug”. Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn dieses eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Das EmoG enthält in § 3 Bevorrechtigungen und damit Ermächtigungsgrundlagen unter anderem zur Parkbevorrechtigung und (teilweisen) Parkgebührenbefreiung oder durch das Zulassen von Ausnahmen bei Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten. Kommunen können damit auf Grundlage des EmoG beispielsweise Stellplätze für Fahrzeuge nach § 1 reservieren und die Parkgebühren für diese Fahrzeuge ermäßigen bzw. aussetzen.
Der Katalog des § 3 Abs. 4 EmoG mit seinen Anreizen monetärer und nichtmonetärer Art ist insoweit abschließend. § 3 Abs. 1 EmoG stellt dabei klar, dass die Bevorrechtigungen nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegenstehen dürfen. Dies ist für die ordnungsgemäße Ermessensausübung der zuständigen Behörden bei der Erteilung von Bevorrechtigungen von Bedeutung. Des Weiteren gelten gemäß § 3 Abs. 2 für Hybridelektrofahrzeuge Sonderbestimmungen und Einschränkungen.
Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG), 20.12.2022. Zugriff: https://www.gesetze-im-internet.de/, Gesetze/Verordnungen, EmoG [abgerufen am 27.12.2023]