Planfeststellungsverfahren

Was ist ein Planfeststellungsverfahren?

Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben. Es soll die berührten öffentlichen Interessen und privaten Belange in einen Abwägungsprozess einbinden.

Seine normative Grundlage findet es in den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und im besonderem Fachrecht. Im Bereich ÖPNV machen die §§ 28, 41 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie gegebenenfalls die Straßen- und Wegegesetze (StrWG) der Länder die Errichtung von bestimmten baulichen Anlagen von einem Planfeststellungsverfahren abhängig. Soweit im besonderen Fachrecht eine abschließende Regelung getroffen wurde, geht diese dem VwVfG vor. In den neuen Bundesländern und im Land Berlin werden die Vorschriften des PBefG wie auch des VwVfGe teilweise überlagert durch die Anforderungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG). Hinzu kommen allgemein auf Bundesebene Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des PBefG erlassen wurden, insbesondere die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab). Weiterhin müssen vor allem im FStrG und im AEG Planfeststellungsrichtlinien (vor allem Planfeststellungsrichtlinien 2015) und bei umweltrelevanten Vorhaben das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) berücksichtigt werden.

Welche Möglichkeiten und Restriktionen ergeben sich?

Konkret ist in folgenden Fällen das Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens näher zu prüfen:

  • Bau oder Änderung von: Gleisfundamenten, Gleiskörpern, Gebäuden für Haltestellen, insbesondere Bahnhöfen mit Nebenanlagen, Tunnelanlagen, Straßen-/Eisenbahndepots, Betriebs- und Bauhöfe mit Nebenanlagen sowie Park and Ride-Anlagen (ggf. Planfeststellungsverfahren nach PBefG/AEG erforderlich),
  • Bau oder Änderung von Bundes-/Landes-/Kreis-/Gemeindestraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Bau oder Änderung damit zusammenhängender Nebenanlagen, wie Tankstellen, Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagern und Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen (ggf. Planfeststellungsverfahren nach landesrechtlichem StrWG /FStrG erforderlich)

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers bei der nach dem jeweiligen Gesetz zuständigen Behörde. Dem Antrag wird der sogenannte „Plan“ beigefügt, welcher aus Zeichnungen und Erläuterungen besteht, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Im weiteren Verlauf wird die beantragte Planung bekannt gemacht und offengelegt. Sowohl Privatpersonen als auch Träger öffentlicher Belange werden dann von der Anhörungsbehörde angehört. Die vorgebrachten Einwendungen werden anschließend geprüft. Schlussendlich ergeht ein Planfeststellungsbeschluss durch die Planfeststellungsbehörde. Dieser Verwaltungsakt stellt die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange fest. Neben der Planfeststellung sind keine anderen behördliche Entscheidungen erforderlich (Konzentrationswirkung).

Zwecks zügiger Herstellung einer zukunftsfähigen Infrastruktur ergingen zuletzt vermehrt Beschleunigungsgesetze, welche das Planfeststellungsverfahren in bestimmten Bereichen durch Straffung bestimmter Verfahrenshergänge beschleunigen sollen. Im Rahmen dessen tendiert der Gesetzgeber zur Verminderung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Konzentration der Behördenzuständigkeiten. Auch wurden Rechtsschutzmöglichkeiten gestrafft (teilweise Alleinzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes) und die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern sowie auch von materiell-rechtlichen Fehlern in bestimmten Konstellationen eingeschränkt (vgl. z. B. §§ 4, 7 Umweltrechtsbehelfsgesetz, § 75 Abs. 1a VwVfG).

Bezirksregierung Köln, o. J.: Der Ablauf von Planfeststellungsverfahren. Zugriff: https://www.bezreg-koeln.nrw.de, Kommunales, Planung, Bauen und Verkehr, Mobilität und Verkehr, Planfeststellungsverfahren [abgerufen am 13.12.2023].

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 23.01.2003. Zugriff: http://www.gesetze-im-internet.de, Gesetze/Verordnungen, VwVfG [abgerufen am 13.12.2023].