Was ist das Vereinsrecht?
Das deutsche Vereinsrecht ist ein Teilbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 – 79a ) und beschreibt die grundlegendste Form der im deutschen Privatrecht rechtlich verselbstständigten Personenmehrheiten. Es ist somit zugleich Basis des deutschen Gesellschaftsrechts.
Wie ist ein Verein strukturiert?
Vereine sind strukturell in die Mitgliederversammlung und den Vorstand gegliedert. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und trifft sämtliche Entscheidungen, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Der Vorstand hingegen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Was ist der Unterschied zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Vereinen?
Grundlegend unterscheidet das zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen („Ideal-“) Vereinen. Die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Vereinen wird anhand der Frage vorgenommen, ob eine etwaige wirtschaftliche Tätigkeit, die auch einem Idealverein gestattet ist, einem ideellen Hauptzweck untergeordnet ist oder ob der Hauptzweck gerade in der wirtschaftlichen Betätigung liegt.
Der Hauptzweck einer Bürgerbus-Organisation ist es beispielsweise, Nahverkehrsleistungen in Bereichen bzw. zu Betriebszeiten anzubieten, in denen das Angebot konventioneller -Dienstleistungen wirtschaftlich nicht tragfähig wäre, und so die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger auch abseits dieses konventionellen Angebots zu gewährleisten. Zur Erbringung der Dienste wird in der Regel auf ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückgegriffen und die Betriebskosten werden durch Fahrgeldeinnahmen und Spenden gedeckt. Die dabei ausgeübte wirtschaftliche Betätigung, die hier in der Beförderung von Personen gegen Entgelt besteht, ist dem Hauptzweck untergeordnet und ermöglicht den Bürgerbus-Organisationen somit die Einstufung als nicht-wirtschaftlichen Verein.
Was ist der Unterschied zwischen rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Vereinen?
Ihre Rechtsfähigkeit erlangen nicht-wirtschaftliche Vereine durch ihre Eintragung im Vereinsregister. „Rechtsfähigkeit“ bezeichnet in diesem Zusammenhang die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, und so autonom am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Die Eintragung durch das zuständige Registergericht soll im Regelfall nur erfolgen, wenn der Verein über mindestens sieben Mitglieder verfügt.
Wirtschaftlichen Vereinen hingegen ist die Eintragung verwehrt, ihnen kann im Ausnahmefall Rechtsfähigkeit staatlich verliehen werden und dies auch nur, wenn ihnen eine andere gesellschaftsrechtliche Organisationsform (beispielsweise GmbH, GbR, oHG, KG) nicht zugemutet werden kann.
Darüber hinaus kennt das BGB neben dem rechtsfähigen, nicht wirtschaftlichen (eingetragenen „e.V.“) auch den nicht-rechtsfähigen Verein. Praxisrelevante Unterschiede zwischen diesen Varianten bestehen vor allem in Hinblick auf Haftung und Vertretung des Vereins.
Während die Mitglieder eines eingetragenen und somit rechtsfähigen Vereins für Forderungen gegen den Verein nicht persönlich haften, haften die Mitglieder des nicht-rechtsfähigen Vereins, wie die Gesellschafter einer GbR, persönlich und unbeschränkt. Insbesondere bei Vorhaben, die verstärkt auf ein freiwilliges oder ehrenamtliches Engagement der Mitglieder setzen, sollte deren Haftung durch die Vornahme der Eintragung ausgeschlossen werden. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind Bürgerbus-Organisationen in der Regel als eingetragene Vereine organisiert.
Kennzeichnend für einen Verein ist ferner, dass das Vereinsvermögen unabhängig vom Bestand seiner Mitglieder besteht.
Was ist beim Bürgerbusverein zu berücksichtigen?
In der Praxis der Bürgerbus-Angebote ist zu beachten , dass die Organisation als eingetragener Verein und der Rückgriff auf ehrenamtlich tätiges (Fahr-)Personal nicht von der Einhaltung sonstiger rechtlicher Vorgaben befreit. Neben der – selbstverständlichen – Geltung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ( ,, ) sind etwa auch gewerbe- und gefahrenabwehrrechtliche Vorgaben zu beachten. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen müssen Zulassungserfordernisse (beispielsweise als Kraftverkehrsunternehmer nach der 1071/2009) erfüllt sowie Betriebs- und Liniengenehmigungen nach dem eingeholt werden. Daneben ggfs. zu beachten sind das Entstehen einer Beförderungspflicht sowie die Einhaltung vorgegebener Tarife beim Fahrscheinverkauf.
Auch eine Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne wird aufgrund eines Beschlusses der Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern vom November 2011 im Regelfall von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Grund hierfür ist, dass die Kerntätigkeit der Bürgerbus-Organisationen in der Beförderung von Personen gegen Entgelt besteht. Diese wird unabhängig davon, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, nicht als gemeinnützig angesehen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 02.01.2002. Zugriff: https://www.gesetze-im-internet.de, Gesetze/Verordnungen, BGB [abgerufen am 10.01.2024].